Satzung

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Mitarbeiter des Pflege – und Erziehungsdienstes kinder– und jugendpsychiatrischer Kliniken und Abteilungen.
  2. Der Sitz der Bundesarbeitsgemeinschaft ist Hildesheim.
  3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft (e.V.) mit Sitz in Hildesheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft stellt sich die Aufgabe, den Pflege -und Erziehungsdienst der Kinder- und Jugendpsychiatrie bundesweit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss von Vorstand und Ausschuss im Rahmen des §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
  1. Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:
    • der Vorsitzende
    • der Geschäftsführer
    • der Stellvertreter des Vorsitzenden
    • der Kassenwart
    • der Schriftführer
    • zwei Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam die Bundesarbeitsgemeinschaft.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Für den Geschäftsführer, den Kassenwart und den Schriftführer ist je ein Vertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so rückt der gewählte Stellvertreter automatisch in den Vorstand nach.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bundesarbeitsgemeinschaft.
  6. Der Vorstand hat ein Geschäftskonto bei einem bundesweit vertretenen Geldinstitut.
  7. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung offen zu legen.
  8. Der Vorstand und die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes haben vor dem Wahlgang ein Anhörungsrecht.
  10. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes hat dieser für eine juristische Fortführung der Bundesarbeitsgemeinschaft verpflichtend Sorge zu tragen oder für eine ordnungsgemäße Übergabe oder Auflösung rechtsverbindlich einzutreten.
  11. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abwählen.

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

  1. Die Wahrnehmung der Geschäftsführung und die Verwaltung der Bundesarbeitsgemeinschaft.
  2. Die Bearbeitung von Anträgen und Ausführung von Beschlüssen.
  3. Die Vorbereitung und Durchführung von mindestens einer Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Arbeitstagungen.
  4. Mindestens einmal jährlich eine Jahrestagung vorzubereiten und durchzuführen.
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung durchzuführen.
  6. Aktive Mitgliederwerbung sowie Betreuung der Mitglieder.
  7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Eine Erstattung der Auslagen ist zulässig. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  9. Der Vorstand verpflichtet sich zu sparsamster Haushaltsführung. Er darf nur über vorhandene Mittel verfügen.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

  1. Die Wahrnehmung der Geschäftsführung und die Verwaltung der Bundesarbeitsgemeinschaft.
  2. Die Bearbeitung von Anträgen und Ausführung von Beschlüssen.
  3. Die Vorbereitung und Durchführung von mindestens einer Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Arbeitstagungen.
  4. Mindestens einmal jährlich eine Jahrestagung vorzubereiten und durchzuführen.
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung durchzuführen.
  6. Aktive Mitgliederwerbung sowie Betreuung der Mitglieder.
  7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Eine Erstattung der Auslagen ist zulässig. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  9. Der Vorstand verpflichtet sich zu sparsamster Haushaltsführung. Er darf nur über vorhandene Mittel verfügen.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen oder wenn es mehr als 1/3 der Mitglieder verlangen. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Das Datum des Poststempels ist entscheidend.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. Satzungsänderungen. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder einholen.
  5. Änderungen der Tagesordnung können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  6. Alle Sitzungen und Tagungen sind im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung zu führen.
  7. Gäste können auf Antrag zugelassen werden. Diese sind bei Beschlüssen weder antrags- noch stimmberechtigt. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.
  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Verhandlungen und Publikationen für und im Namen der Bundesarbeitsgemeinschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  1. Die Mitgliedschaft kann ordentlich, außerordentlich und ehrenhalber sein.
  2. Ordentliche Mitglieder sind leitende Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes und von Fachweiterbildungsstätten in kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken, Einrichtungen und Abteilungen sowie deren Vertreter.
  3. Außerordentliche Mitglieder können auch werden: Mitarbeiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs.2 nicht erfüllen. Sonderregelungen zur außerordentlichen Mitgliedschaft können auf Antrag vom Vorstand entschieden werden.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, denen wegen ihrer besonderen Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
  5. Mitglieder nach § 7 Abs. 3 und 4 sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft wird beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt. Sie wird durch eine schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich wirksam.

  1. Die Mitglieder entrichten einen verbindlichen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung beraten und auf Antrag vom Vorstand festgesetzt.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
    2. Durch Tod.
    3. Wenn die Voraussetzungen nach § 7 nicht mehr erfüllt werden.
    4. Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Bundesarbeitsgemeinschaft grob fahrlässig verstößt, sie schädigt oder sie zu schädigen versucht. Das Mitglied hat ein Anhörungsrecht zu den erhobenen Vorwürfen.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  1. Die Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft erfolgt unter Zustimmung von ¾ der erschienen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen zählen wie nicht erschienene Mitglieder.
  2. Im Falle einer Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft wird das vorhandene Vermögen der SOS Kinderdorfstiftung zugeführt.
  1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim in Kraft.